SPM Spenglerei und Metallbau GmbH St. Florian
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SPM Spenglerei u. Metallbau GmbH aus St. Florian am Inn in Oberösterreich2

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines:

a) Die Anwendung dieser AGB wird nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
b) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Mündliche Erklärungen sind nicht bindend.
c) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen vom Auftragnehmer gezeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
d) Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
e) Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts.
f) Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Auftragnehmers gehen davon aus, dass die vom Auftraggeber beigestellte Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Auftraggeber den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.

Leistungsausführung

a) Zur Leistungsausführung der beauftragten Leistung ist der Auftragnehmer, sofern nicht anderes vereinbart wurde, erst verpflichtet, sobald der Auftraggeber die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen hat und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
b) Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge.
c) Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit der dem Auftragnehmer übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen und beschafft auf eigenen Kosten die zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen besteht nicht.
d)Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den Auftragnehmer ist gesondert angemessen zu vergüten, soweit hiefür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.
e) Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen. Die durch solche Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer hat die Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen. Ein Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn ein solcher ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
Wird die Ausführungsfrist auf Wunsch des Auftraggebers nach Auftragserteilung ausdrücklich und einvernehmlich verkürzt oder muss der Auftrag seiner Natur nach dringend ausgeführt, werden die dadurch notwendigen Überstunden und durch Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten zusätzlich berechnet.
f) Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich entgangenen Gewinnes zu vergüten.
g) Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind in jedem Fall gesondert zu vergüten.
h) Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hiefür ein angemessenes Entgelt.

Verrechnung

Für die Art und Güte der Werkstoffe und Ausführung sowie für Kalkulation, Aufmaß und Abrechnung sind die bezughabenden ÖNORMEN – insbesondere die B 2221 – maßgebend.

Zahlungen

a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes Teilzahlungen zu begehren und/oder Material im voraus in Rechnung zu stellen.. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.
Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.
b) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers, die weder kongruent noch gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind, gegen Rechnungsforderungen des Auftragnehmers ist – ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit – ausgeschlossen.
c) Ist der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungsausführung zu verweigern. Danben darf der Auftragnehmer in diesem Fall auch den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

Gewährleistung und Schadenersatz

Die Gefahr geht ab Übergabe der Leistungen über. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme, so geht die Gefahr ab Bereithalten des Werkes über.
Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert, ergänzt oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für Folgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen. Die Haftung ist darüber hinaus auf die Höhe des vereinbarten Werklohns beschränkt.
Schadenersatzforderung verjähren binnen sechs Monaten.

Haftung

Mehrere Auftraggeber haften dem Auftragnehmer für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist, der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers zu klagen.

Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt

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